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Rentenbesteuerung

Rentenbesteuerung

Alterseinkünftegesetz

Kernstück des Alterseinkünftegesetzes war der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung. Damit werden Renteneinkünfte der vollen Steuerpflicht unterliegen. Im Gegenzug wurden Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung in bestimmtem Umfang zum Sonderausgabenabzug zugelassen.Bis 2040 soll eine Staffelregelung gelten. Der Besteuerungsanteil für Rentenbezüge steigt demnach pro Jahr um zwei Prozent. Für Renten, die 2016 begonnen haben, gilt ein Besteuerungsanteil von 72 Prozent. Renten, die 2017 beginnen, werden zu 74 Prozent besteuert.Die Besteuerung der Altersrenten mit dem entsprechenden Besteuerungsanteil ist verfassungsgemäß, sofern nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen wird (Bundesfinanzhof AZ X R 2 / 15, Urteil vom 6. April 2016). lps/Cb

Steuernachforderungen

Zinslauf und Zinsen

Die Finanzverwaltung setzt bei Steuernachforderungen regelmäßig Zinsen fest, sofern der sogenannte Zinslauf für die fälligen Steuern bereits begonnen hat. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Für die Einkommensteuer 2016 beginnt der Zinslauf deshalb am 1. April 2018. Der Zinssatz auf Steuernachforderungen beträgt 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr (Paragraph 238 AO – Abgabenordnung). Angesichts der andauernden Niedrigzinsphase erscheint der Satz zu hoch. Vor dem Finanzgericht Münster läuft ein Musterverfahren (AZ 10 K 2472 / 16) zu dieser Thematik. Betroffene Steuerzahler, die den hohen Zinssatz nicht akzeptieren, können unter Berufung auf dieses Musterverfahren sowie unter Bezugnahme auf das anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Höchstgericht, AZ I R 77 / 15) Einspruch gegen die Festsetzung einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.

In dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof geht es auch darum, ob der gesetzliche Zinssatz verfassungskonform ist und ob zu hoch festgesetzte Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen sind. lps/Cb

Aufbewahrungsfristen

Gewerbetreibende, Unternehmer oder selbständig Tätige müssen Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse und die Geschäftskorrespondenz sowie alle elektronisch übermittelten Dokumente sechs bzw. zehn Jahre aufbewahren.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgte, Geschäftspost abgesandt wurde oder eingegangen ist. Von Privatleuten aufbewahrt werden müssen auch Steuerbescheinigungen und Erträgnisaufstellungen von Banken und Sparkassen, Renten- und Pensionsmitteilungen der Rentenversicherungsträger bzw. der Pensionskassen und Versorgungswerke. lps/Cb

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Alterseinkünftegesetz