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Wenn der Ehepartner stirbt

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Nach dem Tod eines Ehepartners müssen wichtige Angelegenheiten geregelt werden. ERGO

Verschiedene Arten der Bestattung sind möglich

Was Angehörige in dieser Situation beachten müssen

Stirbt der Ehepartner, ist nichts mehr, wie es mal war – und das gilt nicht nur für den Alltag und die künftige Lebensplanung, sondern auch für viele praktische Angelegenheiten, die geregelt werden müssen und den Hinterbliebenen viel Kraft abfordern.

Umso wichtiger ist es daher, dass man genau weiß, welche Schritte zu erledigen sind, um den Überblick zu behalten. Wichtig ist zunächst, dass ein Totenschein ausgestellt wird, etwa von einem Arzt. Mit diesem Schein kann man sich auf dem Standesamt eine Sterbeurkunde ausstellen lassen, die man unter anderem für die Beantragung von Hinterbliebenenrenten und die Regelung von Nachlassangelegenheiten benötigt. Zudem kann der Verstorbene ohne dieses Dokument nicht bestattet werden. Darüber hinaus muss natürlich ein Bestattungsunternehmen kontaktiert werden, welches in der Regel anbieten wird, sich um alle Formalitäten rund um die Beisetzung zu kümmern.

Gerade, wenn der Todesfall unerwartet eintrat, kann das eine praktische Lösung sein. Selbst wenn der Schmerz unermesslich ist, ist es wichtig, dass man sich um einige zukunftsweisende Angelegenheiten kümmert: Ein Testament, das zu Hause aufbewahrt wurde, muss beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden.

Wird es hingegen von einem Notar verwahrt, ist dieser umgehend zu informieren. Wer in einem Mietverhältnis lebt, sollte sich ebenfalls zeitnah um entsprechenden Regelungen kümmern. Wenn der Vertrag auf den verstorbenen Ehepartner lief, kann er üblicherweise von dem oder der Hinterbliebenen übernommen werden – allerdings ist man hierzu nicht verpflichtet!

Wer nicht in der gemeinsamen Wohnung bleiben will, der sollte den Vermieter darüber zeitnah in Kenntnis setzen. lps/Jk

Verschiedene Arten der Bestattung sind möglich

Vorlieben der Verstorbenen können bis zu einem gewissen Grad berücksichtigt werden

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Naturbestattungen sind in Deutschland nicht erlaubt. ERGO

Traditionell werden hierzulande die meisten Menschen nach wie vor im Sarg oder in einer Urne beigesetzt. Doch mittlerweile gibt es auch einige andere Möglichkeiten, was die „letzte Ruhe“ angeht. So kann man sich in einer biologisch abbaubaren Urne in einem Friedwald beisetzen lassen.

Ob man an der Stelle eine Namenstafel anbringen lässt oder die Grabstätte gänzlich unmarkiert bleibt, ist den Vorlieben des Verstorbenen oder lokalen Regelungen überlassen.

In anderen Ländern sind Naturbestattungen sehr beliebt: Dabei wird die Asche des Verstorbenen in einem Wald, den Bergen oder auf hoher See verstreut, was insbesondere für Menschen, die sich zu Lebzeiten in entsprechenden Landschaften aufhielten, eine schöne Ruhestätte darstellt.

Allerdings: In Deutschland herrscht Friedhofspflicht, die besagt, dass Verstorbene auf Friedhöfen oder speziellen Gebieten, wie Friedwäldern, beigesetzt werden müssen. Naturbestattungen sind daher in der Regel unzulässig und können nur im Ausland, etwa in der Schweiz, durchgeführt werden.

Aus den USA und Russland kann die Asche eines Verstorbenen hingegen in einer Kapsel verpackt ins Weltall befördert werden, was natürlich mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Grundsätzlich gilt.

Für diese alternativen Bestattungsformen ist eine Einäscherung nötig, die nur erfolgen kann, wenn der oder die Verstorbene zu Lebzeiten eine Kremations- oder Bestattungsverfügung unterzeichnet hat. lps/Jk